Studienjahre - Aufstiegs-BAföG

Wie kann ich BAföG beantragen?


Um BAföG zu beantragen, müssen Sie sich an Ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung wenden. Das Amt für Ausbildungsförderung ist auch Ihr Ansprechpartner für alle Fragen Rund um das BAföG. Wir weißen ausdrücklich darauf hin, dass wir als Mitarbeitende der Fachakademie keine Beratungen durchführen dürfen.


Von uns als Fachakademie erhalten Sie das Formblatt B und Z, sowie das Formblatt F. Dieses wird von uns automatisch erstellt und an Sie ausgegeben.


Wann erhalte ich das Formblatt B und Z?


SEJ:

Alle SEJler die das SEJ bestanden haben, erhalten das Formblatt B und Z mit dem Jahreszeugnis am Ende des SEJ-Jahres.


Erstes Studienjahr:

Alle Neueinsteiger*innen im 1. Studienjahr erhalten das Formblatt B und Z von uns am 1. Schultag, wenn alle relevanten Nachweise vorliegen. Hierzu zählen z. B. der Nachweis über den mittleren Bildungsabschluss, das ärztliche Attest, das Führungszeugnis und den Nachweis über die bestandene Ausbildung. 


Zweites Studienjahr:
Am Ende des 2. Studienjahres erhalten Sie den Folgeantrag (wieder Formblatt B) mit dem Jahreszeugnis des 1. Studienjahres. Das Formblatt Z muss nicht noch einmal abgegeben werden. Der Zahllauf ist in der Regel der 11. August. Alle Anträge die bis dahin bearbeitet wurden, bekommen normalerweise im September schon das erste Geld für das 2. Studienjahr.


Was ist das Formblatt F und wie erhalte ich das Formblatt F?

Nach den ersten 6 Monaten muss das Formblatt F beim Amt für Ausbildungsförderung eingereicht werden. Das Formblatt F ist das Fehlzeitenformular. Hier werden alle Stunden/Fehltage bzw. die Stunden die Sie am Unterricht teilgenommen haben von uns bestätigt. Das Formblatt F ist nach den ersten 6 Monaten und am Ende des 2. Studienjahres Pflicht.


Der BAföG-Antrag (Formblatt B) darf zu Schulbeginn nicht älter als zwei Monate sein. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Amt dauert ca. 8 Wochen - je nach Amt.


Wir als Fachakademie für Sozialpädagogik Höchstadt an der Aisch reichen das Formblatt F halbjährlich ein, damit bei zu vielen Fehlzeiten das Amt für Ausbildungsförderung frühzeitig mit Ihnen in Kontakt treten kann.



Weitere wichtige Informationen zum BAföG ...


Änderungen im "Aufstiegs-BAföG"
AFBG = Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(früher "Meister-BAföG")

Wer sich zum staatlich geprüften Erzieher*in fortbilden will, wird seit August 2020 noch besser unterstützt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG, hat der Bundesrat abschließend zugestimmt.


AFBG = Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz:

Das SEJ als Vorbildungsweg zur Erzieherausbildung hat keine Auswirkung auf die grundsätzliche Förderfähigkeit im Bereich des AFBG.

Seit dem 3. AFBGÄndG kommt es für die Förderfähigkeit nicht mehr darauf an, welche berufliche Vorqualifikation eine Fortbildungsordnung als Regelzugang für eine Prüfungszulassung fordert.

Entscheidend ist alleine, dass die Maßnahme auf ein förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und der Antragsteller die Voraussetzungen der Prüfungsordnung für die Prüfungszulassung erfüllt.

Das Fortbildungsziel ist in die DQR-Stufe 6 eingestuft und erfüllt damit die Voraussetzungen an ein förderfähiges Fortbildungsziel

Das SEJ (Sozialpädagogisches Einführungsjahr) umfasst 19 Unterrichtsstunden an der Fachakademie für Sozialpädagogik, den Rest der Woche sind die Praktikantinnen und Praktikanten in einer Einrichtung,
z. B. Kindergarten, tätig und erhalten eine Praktikumsvergütung (ca. 500€).

Nach dem SEJ wird ein Zeugnis ausgestellt, das eine für die Erzieherausbildung als Einstiegsvoraussetzung gleichwertig anerkannte einschlägige Qualifizierung bescheinigt. Es wird kein Berufsabschluss erworben.

An der „herkömmlichen bzw. gegliederten“ Erzieherausbildung (drei Studienjahre; davon zwei Jahre vollschulisch und ein Jahr Berufspraktikum) hat sich mit der Reform nichts geändert. Wie bisher sind weiterhin die ersten beiden theoretischen Ausbildungsjahre an der Fachakademie förderfähig nach dem AFBG.

BAföG fördert eine erste BerufsausbildungDas AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) fördert eine weiterführende Ausbildung.

BAföG berücksichtigt grundsätzlich das Einkommen der Eltern. Das AFBG wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt.

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