Masernschutzgesetz


Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:


  • Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen),


  • ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern,


  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt,


  • ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben),


  • Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat.

    Quelle: www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/masern/



Informationen für Erziehungsberechtigte Formular zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz
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